§ 102 StaRUG — Haftungsrisiko für Steuerberater: Ein umfassender Leitfaden

Erläuterung von § 102 StaRUG, der spezifische Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater festlegt

In der dynamischen Welt des Steuerrechts spielen Steuerberater eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der finanziellen Gesundheit ihrer Mandanten.

Das deutsche Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat in diesem Kontext besondere Bedeutung erlangt, insbesondere § 102 StaRUG, der spezifische Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater festlegt.

In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte dieser Vorschrift und geben praktische Hinweise zur Umsetzung.

Grundsätzliches zu Hinweis- und Warnpflichten

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet, die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen und bei Bedarf auf mögliche Insolvenzen hinzuweisen.

Diese Verpflichtungen sind in den Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer und den Standards der Wirtschaftsprüfer festgehalten.

Ziel ist es, die Früherkennung von Unternehmenskrisen zu fördern.

Kernaspekte:

  • Hinweis- und Warnpflichten entstehen, wenn der Steuerberater Anzeichen einer möglichen Insolvenz entdeckt.
  • Der Mandant muss über die finanzielle Lage informiert werden, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.

§ 102 StaRUG als Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen

Der Gesetzgeber hat § 102 StaRUG als ein Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen konzipiert, um Steuerberater auf mögliche Insolvenzgründe und deren Folgen hinzuweisen.

Dies dient dazu, frühzeitig Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens zu ergreifen.

Wichtige Punkte:

  • Steuerberater spielen eine Schlüsselrolle bei der Früherkennung und müssen ihre Mandanten auf mögliche Krisen hinweisen.
  • Durch frühzeitige Hinweise können Insolvenzverfahren vermieden und Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

Hinweis- und Warnpflichten — eine Redepflicht

Mit den „Hinweis- und Warnpflichten“ des § 102 StaRUG beschreibt der Gesetzgeber eine Redepflicht zum Hinweisen und Warnen.

Steuerberater sind verpflichtet, ihre Mandanten über erkennbare wirtschaftliche Risiken zu informieren.

Aufgaben des Steuerberaters:

  • Erkennen und Analysieren wirtschaftlicher Indikatoren
  • Mandanten umfassend über potenzielle Risiken und deren rechtliche Konsequenzen informieren

Irrglaube: Steuerbilanz statt Handelsbilanz

Ein häufig anzutreffender Irrglaube ist, dass das Mandat eines Steuerberaters ausschließlich die steuerliche Beratung umfasst und nicht die Erstellung der Handelsbilanz.

Auch bei der Erstellung einer Steuerbilanz müssen Hinweise auf eine mögliche Insolvenz berücksichtigt werden.

Klarstellungen:

  • Auch, wenn nur eine Steuerbilanz erstellt wird, müssen wirtschaftliche Krisenindikatoren beachtet und kommuniziert werden.
  • Die »Going-Concern-Prämisse« ist in beiden Fällen relevant.

Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO

Die Insolvenzeröffnungsgründe umfassen:

  • § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit
  • § 19 InsO: Überschuldung
  • § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit

Erläuterungen:

  • Zahlungsunfähigkeit: Tritt ein, wenn fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können.
  • Überschuldung: Liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Bedeutet, dass das Unternehmen zeitnah seine Zahlungen nicht mehr leisten kann.

Überschuldung

Der Insolvenzgrund Überschuldung ist eine der beiden gesetzlichen Insolvenzantragspflichten für Kapitalgesellschaften.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Praktische Schritte:

  • Erstellung eines Überschuldungsstatus
  • Durchführung einer Fortbestehensprognose

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten begleichen kann.

Eine genaue Liquiditätsbilanz muss erstellt werden, um dies festzustellen.

Wichtige Punkte:

  • Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
  • Erstellung einer substantiierten Liquiditätsbilanz

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 18 Abs. 1 InsO kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragen.

Diese liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, fällige Zahlungspflichten zu bedienen.

Empfehlungen:

  • Frühzeitige Erkennung und Kommunikation möglicher Zahlungsunfähigkeit
  • Prognosezeitraum von 24 Monaten zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit

Pflichten der Geschäftsleiter und Überwachungsorgane

Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane müssen über ihre Pflichten zur Krisenfrüherkennung und Krisenbewältigung informiert werden.

§ 102 StaRUG ergänzt diese Pflichten.

Verantwortlichkeiten:

  • Informieren über rechtliche und finanzielle Konsequenzen bei Nichterfüllung der Pflichten
  • Unterstützung durch den Steuerberater bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Maßnahmen bei Anhaltspunkten

Die Berufsträger haben gemäß § 102 StaRUG auf die Bestandsgefährdung hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Empfohlene Maßnahmen:

  • Proaktive Kommunikation mit dem Mandanten
  • Dokumentation der Hinweise und Warnungen

Präventive Maßnahmen zur Abwehr von Haftungsansprüchen nach § 102 StaRUG

Um Haftungsansprüchen entgegenzuwirken, sollte jeder Berufsträger in seine Prozessbeschreibung zur Erstellung von Jahresabschlüssen sowie in seine Checklisten Präventivmaßnahmen zum Erkennen und Umgang mit einer Liquiditätskrise aufnehmen.

Strategien:

  • Implementierung eines strukturierten Qualitätsmanagementsystems
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Prozesse

Checkliste zur Erkennung einer Liquiditätskrise

Zu Beginn der Erstellungsarbeiten sollte ein Arbeitspapier zur Analyse einer möglichen Liquiditätskrise angelegt werden, z. B.:

  • Liegt negatives Eigenkapital vor?
  • Werden Rechnungen fristgerecht bezahlt?
  • Sind Kreditlinien ausgeschöpft?

Vorteile:

  • Systematische Überprüfung relevanter Indikatoren
  • Grundlage für eine fundierte Bewertung der Liquiditätslage

Mandantenbelehrungsschreiben

Bereits im frühen Stadium der Jahresabschlusserstellung sollte der Berufsträger seine Hinweis- und Warnpflichten mittels einem Mandantenbelehrungsschreiben ausüben, um die Umstände klar zu benennen.

Ziele:

  • Dokumentation der Hinweise und Warnungen
  • Sicherstellung, dass der Mandant über die Risiken informiert ist

Einholung einer Vollständigkeitserklärung

Jeder Berufsträger sollte vor Fertigstellung des Jahresabschlusses eine schriftliche Vollständigkeitserklärung einholen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen sicherzustellen.

Wichtige Punkte:

  • Schutz des Steuerberaters vor Haftungsansprüchen
  • Regelmäßige Aktualisierung und Aufbewahrung der Erklärung

Fazit

Die Einhaltung der Hinweis- und Warnpflichten gemäß § 102 StaRUG ist für Steuerberater von zentraler Bedeutung.

Durch frühzeitige Erkennung und Kommunikation möglicher Unternehmenskrisen können Haftungsrisiken minimiert und Mandanten effektiv unterstützt werden.

Implementieren Sie präventive Maßnahmen und nutzen Sie das Musterschreiben, um Ihre Mandanten rechtssicher zu beraten.